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AGB’s

Vogelsberger Basaltwerk GmbH & Co. KG

Unsere aktuellen Geschäftsbedingungen liegen für Sie auch im PDF-Format zum Download vor: VBW AGB 2022

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Vogelsberger Basaltwerk GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gesteins- und Recyclingprodukten, güteüberwacht und nicht güteüberwacht, sowie der Annahme von Aufbruchmaterialien, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Vertragsschluss & Vertragsgegenstand

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

§ 3 Preise, Preiserhöhung und Zahlung

(1) Unsere Preise gelten für die Lieferung/Leistung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ab unserem Werk und verstehen sich stets zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Höhe. Soweit als Preis Listenpreise vereinbart sind, gelten unsere am Tag der Lieferung/Leistung jeweils gültigen Listenpreise. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Preise maßgebend. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als ein Monat, ohne dass die Lieferverzögerung von uns zu vertreten wäre, sind wir zu einer angemessenen Preisanpassung im Falle unvorhersehbarer Marktpreisveränderungen nach folgender Maßgabe der kostenbestimmenden Preiselemente mit folgender Gewichtung berechtigt:

  • Entgelt (Vergleich der letzten beiden relevanten Tarifabschlüsse): 25 %
  • Strom (GP09-351114): 10 %
  • Diesel (GP09-192023): 12 %
  • Stahl (GP09-24104): 15 %

Basis für die Ermittlung der Marktpreisveränderungen ist der Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamts, GP2009 (2-6 Stellen).

Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung der angegebenen Gewichtung in dem Maße, wie die Preisveränderungen erfolgen. Preiserhöhungen und Preisermäßigungen einzelner Preiselemente werden gegeneinander saldiert. Übersteigt die Summe der Kostenermäßigungen die Summe der Preiserhöhungen, verpflichten wir uns zu einer entsprechenden Preissenkung.

Ist die Preiserhöhung wesentlich, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Von einer Wesentlichkeit ist auszugehen bei einer Preiserhöhung von mindestens 10 %.

(2) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, so sind wir berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen an den Kunden weiterzugeben. Bei Lieferungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen. Mindermengen berechtigen, Kleinmengenzuschläge zu berechnen. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Abgeben von Teilmengen an verschiedene Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte-/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinaus gehende Zeiten können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, unsere Rechnungen netto sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Skontoziehung ist nicht zulässig, es sei denn, etwas anderes ist schriftlich vereinbart und alle zum Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen werden gleichzeitig mit ausgeglichen.

(4) Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Kommt unser Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er uns Zinsen in Höhe unserer Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

(5) Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn unser Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich widerspricht.

(6) Bei Zahlungsverzug des Bestellers haben wir vorbehaltlich weiterer Ansprüche das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und eine unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz zu nehmen. Zur Realisierung dieses Anspruches verpflichtet sich der Besteller, uns die erforderlichen Auskünfte über den Standort der Ware zu geben; gleichzeitig räumt er uns das unwiderrufliche Recht ein, zur Abholung unserer Ware sein Betriebsgelände und die entsprechenden Räumlichkeiten bzw. den jeweiligen Lagerort zu betreten.

§ 4 Vermögensverschlechterung des Vertragspartners

(1) Wird über das Vermögen unseres Kunden ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Kunden ergibt, oder wird uns eines der vorstehenden Ereignisse, wenn es schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Kunden verlangen.

(2) Kommt unser Kunde unserem berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf weitere Lieferungen oder Leistungen ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 5 Gewichts- und Mengenermittlung

(1) Maße und Gewichte unterliegen den üblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in unserem Lieferwerk von uns auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht.

(2) Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern, Quadratmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge.

(3) Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.

§ 6 Lieferung / Entladung

(1) Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z. B. Kosten für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.

(2) Änderungen der Fahrstrecke, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns zu Nachforderungen. Durch das Befahren der Baustelle oder deren Zuwegung verursachte Straßenverschmutzung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Wahl des Entladeplatzes ist abhängig von den Anfahrtsmöglichkeiten, über die im Zweifel der Fahrer entscheidet.

(3) Für die Entladung sind vom Kunden, soweit notwendig, unverzüglich Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 8 Lieferfristen

Lieferfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung/Leistung von unserem Lieferort versandt oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit, Leistungspflicht / Prüfpflicht

(1) Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Kunde kann uns 24 Stunden nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

(3) Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Ein Rücktritt kann in diesem Falle nur erfolgen, wenn er schriftlich erklärt wurde.

(4) Wird ein verbindlicher Liefer-/Leitungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug.

(5) Sollten Ereignisse und Umstände, deren Eintritt außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, darunter fallen auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- und Personalknappheit, Mangel an Transportmitteln sowie behördliche Anordnungen, die Verfügbarkeit von Waren oder Dienstleistungen reduzieren, sodass wir unsere vertraglichen Verpflichtungen unter anteiliger Berücksichtigung anderer Liefer- oder Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen können, so sind wir für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen.

Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen oder die Ereignisse und Umstände bei Vorlieferanten bzw. Vorleistungserbringern vorliegen. In diesem Fall haben wir einen Anspruch auf Anpassung der Geschäftsgrundlage.

Im Falle des Vorliegens hindernder Umstände sind wir verpflichtet, unseren Kunden unverzüglich zu informieren.

(6) Wenn die Behinderung länger als 10 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von § 9 Absatz 3 vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(8) Vor dem Abschluss von Einbauarbeiten unserer Produkte sind diese am Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung auf ihre Mangelfreiheit zu prüfen und ggf. bestehende Mängel vor Abschluss des Einbaus anzuzeigen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Diese Prüf- und Dokumentationspflicht hat unser Kunde – verkauft er die vertragsgegenständliche Ware weiter – seinen Kunden vertraglich aufzuerlegen.

§ 10 Haftung für Mängel, Schadensersatz, Aufwendungsersatz

(1) Ansprüche unseres Kunden wegen Mängeln der Sache setzen voraus, dass er seinen in § 377 HGB vorgesehenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, wobei die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Unterlässt unser Kunde die ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, so kann er Ansprüche wegen der anzuzeigenden Umstände nicht mehr geltend machen, es sei denn, wir hätten arglistig gehandelt.

(2) Der Kunde soll eine Probeentnahme entsprechend der jeweils gültigen DIN-Normen (z.B. DIN 52101 – Prüfverfahren für Gesteinskörnungen) durchzuführen. Der Kunde hat uns das Ergebnis der Probe schriftlich mitzuteilen. Eine Probeentnahme soll in unserer Gegenwart oder Gegenwart unserer Bevollmächtigten erfolgen. Geschieht dies nicht, sind wir jederzeit selbst zur Entnahme einer Probe berechtigt.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(5) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der Absätze (6) – (11) eingeschränkt.

(6) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(7) Soweit der Verkäufer gem. § 10 Absatz (6) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(9) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(10) Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Wir behalten uns vor, den Ersatz von Aufwendungen zu verweigern, wenn sich dieser auf den Ersatz von unverhältnismäßigen Kosten bezieht. Dabei werden wir im Einzelfall überprüfen, ob die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit überschritten ist. In Fällen unverhältnismäßiger Kosten ist der Anspruch des Kunden auf die Zahlung eines angemessenen Betrages begrenzt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Gesteinsprodukte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 12 Datenschutz – BDSG & EU-DSGVO

Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz bzw. Art. 6 EU-DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Spediteuren, etc.) zu übermitteln.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Hanau oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Hanau ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand: 04/2022

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